Artikel 6 VO (EG) 2009/401

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2) Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.

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