Artikel 2 VO (EG) 2009/409
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nur für Fischereierzeugnisse, die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder von in Gewässern der Europäischen Union fischenden Drittlandsschiffen an Bord behalten, angelandet oder umgeladen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.