Artikel 3 VO (EG) 2009/409

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck:

a) „Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” :
ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
b) „Fisch” :
jedes Meerestier, für das Fangbeschränkungen gelten;
c) „Aufmachung” :
die Form, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung gemäß Anhang I verarbeitet wird;
d) „gemeinsame Aufmachung” :
eine Aufmachung, die in zwei oder mehr Teilen besteht, die demselben Fisch entnommen wurden;
e) „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC):
die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
f) „Quote” :
ein der Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten zugeteilter, fester Anteil an der TAC;
g) „Verarbeitungsart” :
die Art, wie der Fisch haltbar gemacht wird (frisch, frisch gesalzen und gefroren).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.