Artikel 3 VO (EG) 2009/409
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck:
- a) „Fischereifahrzeug der Gemeinschaft” :
- ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist;
- b) „Fisch” :
- jedes Meerestier, für das Fangbeschränkungen gelten;
- c) „Aufmachung” :
- die Form, zu der der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs vor der Anlandung gemäß Anhang I verarbeitet wird;
- d) „gemeinsame Aufmachung” :
- eine Aufmachung, die in zwei oder mehr Teilen besteht, die demselben Fisch entnommen wurden;
- e) „zulässige Gesamtfangmenge” (TAC):
- die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;
- f) „Quote” :
- ein der Gemeinschaft oder Mitgliedstaaten zugeteilter, fester Anteil an der TAC;
- g) „Verarbeitungsart” :
- die Art, wie der Fisch haltbar gemacht wird (frisch, frisch gesalzen und gefroren).
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