Artikel 4 VO (EG) 2009/409
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in den Anhängen II, III und IV aufgeführten gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren dienen zur Umrechnung des Gewichts von verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht.
(2) Haben regionale Fischereiorganisationen, bei denen die Europäische Gemeinschaft Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist, oder Regionen oder Küstengebiete, mit denen die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen zur Befischung von Drittlandgewässern hat, regionale Umrechnungsfaktoren festgesetzt, so gelten diese Faktoren abweichend von Absatz 1.
(3) Gibt es für eine bestimmte Art und Aufmachung keine gemeinschaftlichen oder regionalen Umrechnungsfaktoren, so gilt der vom Flaggenmitgliedstaat festgesetzte Umrechnungsfaktor.
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