Artikel 5 VO (EG) 2009/409
Berechnungsmethode
(1) Das Lebendgewicht des Fisches wird berechnet, indem das Gewicht des verarbeiteten Fisches für jede Art und Aufmachung mit den Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 4 multipliziert wird.
(2) Im Falle gemeinsamer Aufmachungen wird nur ein Umrechnungsfaktor angewendet, der einem der Teile der gemeinsamen Aufmachung entspricht.
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