Artikel 7 VO (EG) 2009/409

Verwendung der Umrechnungsfaktoren durch die Behörden der Mitgliedstaaten

Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die gemeinschaftlichen Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 4 bei der Berechnung des Lebendgewichts der Anlandungen, um die Quotenausschöpfung zu überwachen.

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