Artikel 8 VO (EG) 2009/409

Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 erhält folgende Fassung:

(4) Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.

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