Artikel 8 VO (EG) 2009/409
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 erhält folgende Fassung:
(4) Zur Bezeichnung der verwendeten Fanggeräte und der gefangenen Arten in den entsprechenden Rubriken des Logbuchs werden die Codes in Anhang VI und die Alpha-3-Codes der FAO für Fischarten verwendet.
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