Artikel 2 VO (EG) 2009/41

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
„Lebensmittel für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit” bezeichnet für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet werden, damit sie die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen;
b)
„Gluten” bezeichnet eine Proteinfraktion von Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen und Derivate der Proteinfraktion, die manche Menschen nicht vertragen und die in Wasser und 0,5 M Natriumchloridlösung nicht löslich ist;
c)
„Weizen” bezeichnet sämtliche Triticum-Arten.

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