Artikel 3 VO (EG) 2009/41

Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit

(1) Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen bestehen oder diese enthalten und die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweisen.

(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt” zu verwenden. Weisen Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg auf, können sie mit der Bezeichnung „glutenfrei” versehen werden.

(3) Hafer in Lebensmitteln für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit muss so hergestellt, zubereitet und/oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder ihre Kreuzungen ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.

(4) Für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel, die aus einer Zutat oder mehreren Zutaten, welche Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, bestehen oder diese enthalten, dürfen beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen. Bei der Kennzeichnung und Aufmachung dieser Erzeugnisse und in der Werbung hierfür ist die Bezeichnung „glutenfrei” zu verwenden.

(5) Enthalten für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit bestimmte Lebensmittel sowohl Zutaten, die Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihre Kreuzungen ersetzen, als auch Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder ihren Kreuzungen, die zur Reduzierung ihres Glutengehalts in spezieller Weise verarbeitet wurden, gelten die Absätze 1, 2 und 3; Absatz 4 findet keine Anwendung.

(6) Die Bezeichnungen „sehr geringer Glutengehalt” oder „glutenfrei” gemäß den Absätzen 2 und 4 werden in der Nähe der Bezeichnung angebracht, unter der das Lebensmittel verkauft wird.

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