Artikel 4 VO (EG) 2009/41

Zusammensetzung und Kennzeichnung anderer für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeigneter Lebensmittel

(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung folgender Lebensmittel sowie in der Werbung hierfür die Bezeichnung „glutenfrei” verwendet werden, sofern sie beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen:

a)
Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs;
b)
für eine besondere Ernährung bestimmte Lebensmittel, die in spezieller Weise formuliert, verarbeitet und/oder zubereitet werden, damit sie andere besondere diätetische Anforderungen als die von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit erfüllen, aber aufgrund ihrer Zusammensetzung dennoch geeignet sind, die besonderen diätetischen Anforderungen von Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit zu erfüllen.

(2) Bei der Kennzeichnung und Aufmachung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse und in der Werbung hierfür darf die Bezeichnung „sehr geringer Glutengehalt” nicht verwendet werden.

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