Artikel 1 VO (EG) 2009/42

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Im Sinne von Titel II ist ein „Vorhaben” ein Projekt, ein Vertrag oder eine sonstige Initiative, das/der/die in einem Stützungsprogramm enthalten ist, einer der Tätigkeiten im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entspricht und von einem oder mehreren Begünstigten durchgeführt wird.

2.
In Titel II Kapitel II Abschnitt 2 wird nach Artikel 10 folgender Artikel 10a eingefügt:

Artikel 10a Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Unterstützung in Form einer Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 deckt nicht die Ausgaben für den Erwerb landwirtschaftlicher Fahrzeuge.

(2) Für eine Unterstützung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

3.
Artikel 20 erhält folgende Fassung:

Artikel 20 Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Unterstützung wird nicht für Absatzförderungsvorhaben gewährt, die nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterstützt wurden.

Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen für Investitionen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V und VII der vorliegenden Verordnung mit.

(2) Für eine Unterstützung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß Titel II derselben Verordnung kommt für einen bestimmten Mitgliedstaat oder eine bestimmte Region kein Vorhaben in Betracht, für das eine Unterstützung im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für diesen Mitgliedstaat bzw. diese Region gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten erläutern die Vorhaben, die sie in ihre Stützungsprogramme im Rahmen der Investitionsmaßnahme aufnehmen, im diesbezüglichen Teil von Anhang I in solchen Einzelheiten, dass überprüft werden kann, dass dieses Vorhaben keine Unterstützung im Rahmen ihrer Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erhält.

4.
In Titel II Kapitel II Abschnitt 7 wird nach Artikel 25 folgender Artikel 25a eingefügt:

Artikel 25a Überprüfung der Bedingungen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bedingungen und der Begrenzung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten können die Einhaltung dieser Begrenzung auf der Ebene jedes Erzeugers oder auf nationaler Ebene überprüfen. Mitgliedstaaten, die sich für die Überprüfung auf nationaler Ebene entscheiden, dürfen in der Alkoholbilanz weder die Mengen, die nicht für die Destillation bestimmt sind (kontrollierte Rücknahme), noch die Mengen berücksichtigen, die zur Entwicklung anderer Erzeugnisse als Alkohol zur industriellen Verwendung bestimmt sind.

5.
Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi wird gestrichen.
6.
Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
findet Tabelle 9 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist;.

7.
Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

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