Präambel VO (EG) 2009/42

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999(1), insbesondere auf die Artikel 22, 84 und 107,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für die optimale Nutzung der Mittel, die zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im Weinsektor potenziell verfügbar sind, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, von den Möglichkeiten sowohl im Rahmen der Programme zur Stützung des Weinsektors, insbesondere der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der Investitionen gemäß Artikel 15 derselben Verordnung, als auch im Rahmen des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums Gebrauch zu machen. Um gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dafür zu sorgen, dass dieselbe Maßnahme nicht im Rahmen beider Fonds gefördert wird, muss auf Maßnahmenebene eine genaue Abgrenzung geschaffen werden.
(2)
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, keine Beihilfe gezahlt. Es ist klarzustellen, dass der Mitgliedstaat vorsehen kann, diesen Grenzwert mittels Kontrollen auf Ebene der Einzelerzeuger oder auf nationaler Ebene einzuhalten.
(3)
Gemäß Artikel 41 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(2) müssen die Erzeuger das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderen Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören, im Analysebulletin angeben. Aus technischen Gründen sollte diese Angabe jedoch nicht obligatorisch sein und ist daher aus der genannten Bestimmung zu streichen.
(4)
Gemäß Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 findet Tabelle 10 aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(3) weiter Anwendung, soweit in einer Durchführungsverordnung zur Etikettierung und Aufmachung von Wein, die nach Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 erlassen wird, nichts anderes vorgesehen ist. Der Hinweis sollte sich jedoch eigentlich auf Tabelle 9 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 beziehen.
(5)
Gemäß Artikel 5 Absatz 8, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 gilt Folgendes: Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten des Formulars in Anhang VII derselben Verordnung mit. Daher ist Anhang VII zu ändern, um diese Angabe darin aufzunehmen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(3)

ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

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