Artikel 13 VO (EG) 2009/428
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Ausfuhrgenehmigung oder der Entscheidung, die geplante Ausfuhr nicht zu genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und geben die sachdienlichen Informationen an sie weiter. Haben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Ausfuhrgenehmigung ausgesetzt, so wird die abschließende Bewertung den Mitgliedstaten und der Kommission am Ende der Aussetzungsfrist mitgeteilt.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen verweigerte Genehmigungen, die gemäß Absatz 1 mitgeteilt wurden, binnen drei Jahren nach Mitteilung und widerrufen, ändern oder bestätigen sie. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen die Ergebnisse der Überprüfung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission so rasch wie möglich mit. Wird eine Ablehnung nicht widerrufen, behält sie ihre Gültigkeit.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über von ihnen verhängte Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Artikel 6. Diese Mitteilungen enthalten alle einschlägigen Informationen, einschließlich der Einstufung der Güter, ihrer technischen Parameter, des Bestimmungslandes und des Endverwenders.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Genehmigungen von Vermittlungstätigkeiten.
(5) Bevor die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Genehmigung zur Erbringung von Vermittlungstätigkeiten erteilen oder über eine Durchfuhr befinden, prüfen sie alle nach der vorliegenden Verordnung erlassenen geltenden Ablehnungen oder Verbote der Durchfuhr von in Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, um sich zu vergewissern, ob eine Genehmigung oder eine Durchfuhr von den zuständigen Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten für einen im Wesentlichen identischen Vorgang (d. h. für ein Gut mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften für denselben Endverwender oder Empfänger) verweigert wurde. Außerdem konsultieren sie zunächst die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, die die betreffende(n) Ablehnung (en) oder Durchfuhrverbote gemäß den Absätzen 1 und 3 erlassen haben. Beschließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaat s nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
(6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Mitteilungen erfolgen über sichere elektronische Mittel, einschließlich des in Artikel 19 Absatz 4 genannten Systems.
(7) Die gemeinsame Nutzung aller Informationen nach diesem Artikel erfolgt in Einklang mit den Vorschriften des Artikels 19 Absätze 3, 4 und 6 über die Vertraulichkeit dieser Informationen.
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