ANHANG II a VO (EG) 2009/428

ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001

Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten von Amerika

Ausstellende Behörde: Europäische Kommission

Teil 1

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang II g aufgeführten.

Teil 2

Diese Ausfuhrgenehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen:

Australien

Japan

Kanada

Königreich Norwegen

Neuseeland

Schweizerische Eidgenossenschaft einschließlich Fürstentum Liechtenstein

Vereinigtes Königreich (unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Anhang 2 Nummer 47 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll” ) im Anhang zu dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(1), in dem die Bestimmungen des Unionsrechts aufgeführt sind, auf die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Bezug genommen wird)

Vereinigte Staaten von Amerika

Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung dieser Genehmigung

1.
Ausführer, die diese Genehmigung (EU001) verwenden, teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr mit.

Die Ausführer geben außerdem im Einheitspapier an, dass sie die Genehmigung EU 001 verwenden, indem sie in Feld 44 die Angabe X002 eintragen.

2.
Diese Genehmigung darf nicht verwendet werden, wenn

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind;

der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, bestimmt sind oder bestimmt sein können oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für die genannten Verwendungen bestimmt sind;

die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich an einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.

3.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, bestätigt.

Die im ersten und zweiten Unterabsatz dieser Nummer genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

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