ANHANG II b VO (EG) 2009/428
ALLGEMEINE AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU002
Ausfuhr von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach bestimmten Bestimmungszielen
Ausstellende Behörde: Europäische Union
Teil 1 — Güter
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:- —
1A001
- —
1A003
- —
1A004
- —
1C003b
- —
1C003c
- —
1C004
- —
1C005
- —
1C006
- —
1C008
- —
1C009
- —
2B008
- —
3A001a3
- —
3A001a6
- —
3A001a7
- —
3A001a9
- —
3A001a10
- —
3A001a11
- —
3A001a12
- —
3A002c
- —
3A002d
- —
3A002e
- —
3A002f
- —
3C001
- —
3C002
- —
3C003
- —
3C004
- —
3C005
- —
3C006
Teil 2 — Bestimmungsziele
Diese Genehmigung gilt in der gesamten Union für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:- —
Argentinische Republik
- —
Island
- —
Republik Korea
- —
Republik Kroatien
- —
Republik Südafrika
- —
Republik Türkei
Teil 3 — Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung
- 1.
- Diese Genehmigung gilt nicht als Genehmigung für die Ausfuhr von Gütern, wenn:
- 1.
- der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 dieser Verordnung niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise dazu bestimmt sind oder sein können,
- a)
- im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen verwendet zu werden,
- b)
- für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land verwendet zu werden, gegen das ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde, oder
- c)
- als Bestandteile von militärischen Gütern, die in nationalen Militärlisten aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden, verwendet zu werden;
- 2.
- dem Ausführer, entsprechend seiner Verpflichtung, die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, bekannt ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der in Unterabsatz 1 angeführten Verwendungen bestimmt sind;
- 3.
- die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt.
- 2.
- In Feld 44 des Einheitspapiers müssen die Ausführer die EU-Bezugsnummer X002 angeben und präzisieren, dass die Güter gemäß der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU002 ausgeführt werden.
- 3.
- Jeder Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.
Die Meldeanforderungen, die mit der Verwendung dieser Genehmigung verknüpft sind, sowie die zusätzlichen Angaben, die der Mitgliedstaat, aus dem die Ausfuhr erfolgt, gegebenenfalls zu den im Rahmen dieser Genehmigung ausgeführten Gütern verlangt, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass sich die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Ausführer registrieren lassen, bevor sie diese Genehmigung erstmalig nutzen. Die Registrierung erfolgt automatisch und wird dem Ausführer von den zuständigen Behörden unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 dieser Verordnung, bestätigt.
Die im zweiten und dritten Unterabsatz genannten Anforderungen bauen gegebenenfalls auf den Anforderungen auf, die für die Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen festgelegt sind, die von denjenigen Mitgliedstaaten, die derartige Genehmigungen vorsehen, erteilt werden.
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