Artikel 14 VO (EG) 2009/43

Genehmigung

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas oder Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Fangmengen unter den in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und den Artikeln 15 bis 18 und 22 bis 27 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen Fänge in Gemeinschaftsgewässern tätigen.

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