Artikel 17 VO (EG) 2009/43

Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässer

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, werden die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können:

a)
Netze, Gewichte und ähnliche Geräte werden von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und –seilen gelöst;
b)
die Netze, die sich an oder über Deck befinden, werden sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.

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