Artikel 20 VO (EG) 2009/43

Fanggenehmigungen und begleitende Fangbedingungen

(1) Die folgenden Gemeinschaftsschiffe sind von der Verpflichtung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee fischen:

a)
Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger,
b)
Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, oder
c)
Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

(2) Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen und anderen begleitenden Fangbedingungen für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang IV Teil I enthalten.

(3) Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

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