Artikel 28 VO (EG) 2009/43
Schonzeit bei der Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (FAD)
(1) Zum Schutz von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus), insbesondere kleinen Fischen, ist die Fischerei auf Goldmakrelen mit Fischsammelgeräten (fish aggregating devices — FAD) vom 1. Januar 2009 bis zum 14. August 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe in FAD-Fischereien nicht genutzten Tage bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres übertragen. Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen wollen, unterbreiten der Kommission vor dem 1. Januar 2010 einen Antrag für die zusätzlichen Tage, die ein Schiff während der Schonzeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 mit FAD Goldmakrelen fangen darf. Einem solchen Antrag muss Folgendes beiliegen:
- a)
- ein Bericht mit den Einzelheiten der betreffenden Einstellung der Fangtätigkeiten, einschließlich geeigneter Wetterdaten;
- b)
- den Namen des Schiffes;
- c)
- die Registriernummer;
- d)
- äußere Kennbuchstaben und –ziffern gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft(1).
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
(3) Die Mitgliedstaaten übersenden der Kommission bis 1. November 2009 einen Bericht über die Durchführung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen für das Jahr 2008.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar 2010 sämtliche Anlandungen und Umladungen von Goldmakrelen mit, die die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge 2009 in allen geografischen Untergebieten des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang VII getätigt haben.
Die Kommission leitet diese Angaben der Mitgliedstaaten an das Exekutivsekretariat der GFCM weiter.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 25.
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