Artikel 34 VO (EG) 2009/43

Hafenstaatkontrolle

Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 des Rates vom 6. Mai 1994 über die Bedingungen für die Direktanlandung und die Vermarktung der Fänge von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes in Häfen der Gemeinschaft(1) gelten die in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren für alle in Häfen der Mitgliedstaaten erfolgenden Anlandungen oder Umladungen von Fisch, der von Drittlandschiffen im NEAFC-Übereinkommensgebiet gefangen und anschließend gefroren wurde.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 121 vom 12.5.1994, S. 3.

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