Artikel 39 VO (EG) 2009/43

Kontrollberichte

(1) Jede Kontrolle wird durch Ausfüllen eines Kontrollberichts gemäß Anhang IX Teil II dokumentiert.

(2) Von jedem Kontrollbericht wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs sowie dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen werden, der Kommission und — wenn der angelandete oder umgeladene Fisch im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde — dem NEAFC-Sekretär unverzüglich eine Kopie übermittelt.

(3) Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Kontrollberichts wird dem Flaggenstaat des kontrollierten Fischereifahrzeugs auf Anfrage übersandt.

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