Artikel 41 VO (EG) 2009/43

Verhaltensregeln für die Versuchsfischerei

Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Gemeinschaftsschiffe über Folgendes verfügen:

a)
angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);
b)
genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;
c)
angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;
d)
Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;
e)
einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.

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