Artikel 41 VO (EG) 2009/43
Verhaltensregeln für die Versuchsfischerei
Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sämtliche Gemeinschaftsschiffe über Folgendes verfügen:
- a)
- angemessene Kommunikationsmittel (einschließlich GW/KW-Seefunkanlage und mindestens einer 406MHz Funkbake zur Kennzeichnung der Seenotposition (EPIRB) sowie geschulte Techniker an Bord und wenn möglich GMDSS-Gerät);
- b)
- genügend Eintauchanzüge für alle an Bord;
- c)
- angemessene Regelungen für medizinische Notfälle, die bei der Ausfahrt auftreten können;
- d)
- Lebensmittel- und Frischwasservorräte sowie Kraftstoffreserven und Ersatzteile für kritische Systeme im Falle unvorhergesehener Verzögerungen und Schwierigkeiten;
- e)
- einen gebilligten schiffsseitigen Notfallplan für Ölunfälle (SOPEP) mit Regelungen zur Eindämmung der Meeresverschmutzung (einschließlich Versicherung) nach dem Verklappen von Abfällen oder Kraftstoff.
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