Artikel 43 VO (EG) 2009/43

Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen:

a)
dem Fünf-Tage-Melde-System gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3b werden die Meldungen je SSRU vorgenommen;
b)
dem monatlichen Meldesystem gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates;
c)
zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch ( „jellymeat” ).

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