Artikel 53 VO (EG) 2009/43

Größtmögliche Reduzierung der unbeabsichtigten Tötung von Seevögeln

(1) Unbeschadet von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 müssen Schiffe, die ausschließlich die so genannte spanische Methode der Langleinenfischerei einsetzen, die Gewichte lösen, bevor die Leine gespannt ist.

(2) Folgende Gewichte können verwendet werden:

a)
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 8,5 kg in Abständen von höchstens 40 m;
b)
traditionelle Stein- oder Betongewichte von mindestens 6 kg in Abständen von höchstens 20 m; oder
c)
massive Stahlgewichte, nicht aus Kettengliedern bestehend, von mindestens 5 kg in Abständen von höchstens 40 m.

(3) Schiffe, die ausschließlich die Trotline-Methode einsetzen, verwenden Gewichte nur am distalen Ende der Futterbehälter (dropper) in der Trotline. Als Gewichte werden traditionelle Gewichte von mindestens 6 kg oder massive Stahlgewichte von mindestens 5 kg verwendet.

(4) Schiffe, die sowohl die spanische Methode nach Absatz 1 als auch die Trotline-Methode nach Absatz 3 einsetzen, verwenden

i)
für die spanische Methode eine Bestückung der Leine mit Gewichten gemäß Absatz 1;
ii)
für die Trotline-Methode eine Bestückung der Leine entweder mit 8,5 kg schweren traditionellen Gewichten oder mit 5 kg schweren Stahlgewichten am Hakenende aller Futterbehälter in der Trotline in Abständen von höchstens 80 m.

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