Artikel 55 VO (EG) 2009/43

Fangberechtigte Schiffe

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln, soweit möglich, der Kommission bis 1. Juni 2009 elektronisch die Liste ihrer Schiffe, die durch die Erteilung einer Fangerlaubnis zum Fischfang im SEAFO-Übereinkommensgebiet berechtigt sind.

(2) Die Eigner der Schiffe auf der Liste nach Absatz 1 sind Bürger oder Rechtsträger der Gemeinschaft.

(3) Fischereifahrzeugen wird der Einsatz im SEAFO-Übereinkommensgebiet nur dann erlaubt, wenn diese in der Lage sind, die Auflagen und Pflichten nach dem SEAFO-Übereinkommen sowie dessen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungs-maßnahmen einzuhalten.

(4) Schiffen, die für IUU-Fangtätigkeiten bekannt sind, wird keine Fangerlaubnis erteilt, es sei denn, die neuen Eigner können zufriedenstellend belegen, dass die früheren Eigner und Betreiber keine Beteiligung rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Natur an oder Kontrolle über diese Schiffe haben oder dass ihre Schiffe unter Berücksichtigung aller einschlägigen Tatsachen keinen IUU-Fischfang betreiben oder hiermit in Verbindung gebracht werden können.

(5) Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a)
den Namen des Schiffes, die Registriernummer, frühere Namen (wenn bekannt) und den Registrierhafen;
b)
gegebenenfalls die frühere Flagge;
c)
gegebenenfalls das internationale Rufzeichen;
d)
den Namen und die Anschrift des oder der Eigner;
e)
den Schiffstyp;
f)
die Länge;
g)
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des oder der Betreiber(s) (Manager(s));
h)
die Bruttoregistertonnen und
i)
die Hauptmaschinenleistung.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Erstellung der ersten Liste von fangberechtigten Schiffen unverzüglich jedes hinzugekommene oder gestrichene Schiff und/oder jede Änderung mit.

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