Artikel 57 VO (EG) 2009/43
Nicht fangberechtigte Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, wonach es Schiffen, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, verboten wird, unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Sachhinweise, die den begründeten Verdacht zulassen, dass Schiffe, die nicht im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, befischen und/oder umladen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eigner von Schiffen, die im SEAFO-Verzeichnis fangberechtigter Schiffe geführt sind, sich nicht an Fangtätigkeiten von nicht in diesem Verzeichnis geführten Schiffen im SEAFO-Übereinkommensgebiet beteiligen oder damit in Verbindung stehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.