Artikel 59 VO (EG) 2009/43
Umladungen in Häfen
(1) Gemeinschaftsschiffe, die im SEAFO-Übereinkommensgebiet unter das SEAFO-Übereinkommen fallende Arten fangen, nehmen Umladungen in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei nur vor, wenn sie hierzu die vorherige Genehmigung der Vertragspartei eingeholt haben, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird. Gemeinschaftsschiffen werden Umladungen nur gestattet, wenn ihnen der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenstaat eine solche vorherige Genehmigung zum Umladen erteilt hat.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, dass Umladungen mit den gemeldeten Fangmengen des Schiffes übereinstimmen, und verlangen Umlademeldungen.
(3) Der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffes, der Arten, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen und im SEAFO-Übereinkommensgebiet gefangen wurden, auf ein anderes Schiff umlädt, nachstehend „das übernehmende Schiff” genannt, teilt dem Flaggenstaat des übernehmenden Schiffes zum Zeitpunkt der Umladung die umgeladenen Arten und Mengen, das Datum der Umladung und den Fangort mit und übermittelt seinem eigenen Flaggenstaat eine SEAFO-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang XIV Teil I.
(4) Der Kapitän des Gemeinschaftsschiffes übermittelt der SEAFO-Vertragspartei, in deren Hafen die Umladung stattfinden wird, mindestens 24 Stunden im Voraus folgende Angaben:
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die Namen der umladenden Fischereifahrzeuge,
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die Namen der übernehmenden Schiffe,
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die umgeladenen Mengen nach Arten (in Tonnen),
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den Tag und den Hafen der Umladung.
(5) Spätestens 24 Stunden vor dem Beginn sowie am Ende der Umladung, wenn diese in einem Hafen einer SEAFO-Vertragspartei stattfindet, teilt der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes den zuständigen Behörden des Hafenstaates die Mengen von unter das SEAFO-Übereinkommen fallenden Arten an Bord seines Schiffes mit und übermittelt besagten zuständigen Behörden binnen 24 Stunden die SEAFO-Umladeerklärung.
(6) Der Kapitän des übernehmenden Gemeinschaftsschiffes übermittelt den zuständigen Behörden des Hafenstaates, in dem er seine Fänge anlanden will, mindestens 48 Stunden vor der Anlandung eine SEAFO-Umladeerklärung.
(7) Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Vorkehrungen, um die Richtigkeit der übermittelten Angaben zu überprüfen, und arbeitet mit dem Flaggenstaat zusammen, um sicherzustellen, dass Anlandungen und gemeldete Fangmengen der jeweiligen Schiffe übereinstimmen.
(8) Jeder Mitgliedstaat mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensbereich Arten zu fangen, die unter das SEAFO-Übereinkommen fallen, übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2009 detaillierte Angaben über die Umladungen durch die Schiffe unter seiner Flagge.
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