Artikel 63 VO (EG) 2009/43
Maßnahmen zur Risikominderung
(1) Alle Gemeinschaftsschiffe, die südlich des 30. südlichen Breitengrades fischen, führen Vogelscheuchen-Leinen mit und setzen diese ein (Tori-Stangen):
- a)
- Konstruktion und Verwendung der Tori-Stangen entsprechen den Vorgaben in Anhang XIV Teil II;
- b)
- südlich des 30. südlichen Breitengrades müssen Tori-Stangen immer eingesetzt werden, bevor die Langleinen zu Wasser gelassen werden;
- c)
- soweit praktisch machbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Stange und Vogelscheuchen-Leine verwenden;
- d)
- Ersatz-Tori-Leinen werden von allen Schiffen mitgeführt und sind jederzeit einsatzbereit.
(2) Langleinen werden nur nachts ausgelegt (d. h. in der Dunkelheit zwischen nautischer Abend- und Morgendämmerung(1). Bei der nächtlichen Langleinenfischerei werden nur die zur Sicherheit des Schiffes absolut erforderlichen Lichter gesetzt.
(3) Beim Aussetzen des Fanggeräts ist es verboten, Fischabfälle über Bord zu werfen. Beim Einholen des Fanggeräts wird das Überbordwerfen von Fischabfällen vermieden. Werden doch Abfälle über Bord geworfen, so sollte dies möglichst auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite geschehen. Für Schiffe oder Fischereien, bei denen Fischabfälle nicht vorschriftsmäßig an Bord behalten werden müssen, wird ein System angewendet, das Fischhaken von Fischabfällen und Fischköpfen löst, bevor diese über Bord geworfen werden. Netze werden vor dem Wiederauswerfen gesäubert, um alle Reste zu entfernen, die Seevögel anlocken könnten.
(4) Die Gemeinschaftsschiffe stellen auf Aussetz- und Einholverfahren um, bei denen die Netze möglichst kurz mit lockeren Maschen an der Wasseroberfläche liegen. Bei Wartung der Netze dürfen diese soweit möglich nicht im Wasser liegen.
(5) Die Gemeinschaftsschiffe sollten ihr Fanggerät so zusammenstellen, dass Vögel kaum eine Chance haben, mit den für sie besonders gefährlichen Netzteilen in Berührung zu kommen. So können die Gewichte erhöht oder der Auftrieb verringert werden, damit die Netze schneller sinken, oder farbige Bänder oder andere Vorrichtungen über bestimmten Bereichen des Netzes angebracht werden, deren Maschenöffnungen für Vögel besonders gefährlich sind.
(6) Gemeinschaftsschiffe ohne Anlagen zur Verarbeitung an Bord, ohne angemessene Kapazitäten zur Lagerung der Fischabfälle an Bord oder ohne die Möglichkeit, Abfälle auf der vom eingeholten Fanggerät abgekehrten Seite über Bord zu werfen, erhalten keine Erlaubnis, im SEAFO-Übereinkommensgebiet zu fischen.
(7) Es ist alles daran zu setzen, während eines Fangeinsatzes lebend gefangene Vögel lebend wieder freizusetzen und Haken möglichst zu entfernen, ohne das Leben des Vogels zu gefährden.
Fußnote(n):
- (1)
Die genauen Zeiten nautischer Dämmerung sind für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs angegeben. Alle Zeiten, für Schiffseinsätze ebenso wie für Beobachterberichte, sind auf GMT abzustimmen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.