Artikel 66 VO (EG) 2009/43
Sonderbestimmungen für die Rote Tiefseekrabbe (Chaceon spp.)
(1) Der Kapitän eines Schiffs, das gemäß Artikel 55 berechtigt ist, im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rote Tiefseekrabben zu fangen, übermittelt den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und dem SEAFO-Sekretariat elektronisch eine Fangmeldung, in der die von seinem Schiff gefangenen Mengen von Roter Tiefseekrabbe einschließlich der Nullfänge angegeben sind. Dieser Bericht wird jeden fünften Tag der Fangreise abgesendet. Jeder Mitgliedstaat leitet diese Angaben umgehend an die Kommission weiter.
(2) Die Mitgliedstaaten mit Schiffen, die berechtigt sind, im SEAFO-Übereinkommensgebiet auf Rote Tiefseekrabbe zu fischen, übermitteln der Kommission und dem SEAFO-Sekretariat bis spätestens 30. Juni 2009 detaillierte Fang- und Aufwanddaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.