Artikel 90 VO (EG) 2009/43
Mindestgrößen für Atlantischen Schwertfisch
Unbeabsichtigte Fänge von Atlantischem Schwertfisch, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 als untermaßig gilt, sind zulässig, sofern diese unbeabsichtigten Fänge 15 % der Gesamtstückzahl an angelandetem Schwertfisch des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.
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