ANHANG IIB VO (EG) 2009/43

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ

1.
Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der unter Nummer 3 genannten gezogenen und stationären Fanggeräte mitführen und sich in den Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. Für die Zwecke dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf das Jahr 2009 für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010.

2.
Definition von Tagen innerhalb des Gebiets

Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag innerhalb eines Gebiets ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil hiervon), in dem sich ein Schiff in dem unter Nummer 1 genannten geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Schiff führt, nach seinem Ermessen.

3.
Fanggerät

Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten:

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen.

ANWENDUNG DER FISCHEREIAUFWANDSBESCHRÄNKUNGEN

4.
Von Fischereiaufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe

4.1.
Schiffe, die Fanggerät der in Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen verwenden und in den unter Nummer 1 genannten Gebieten fischen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
4.2.
Fischfang mit Fanggerät, das zu einer der unter Nummer 3 aufgeführten Gruppen von Fanggeräten gehört, in dem Gebiet durch Schiffe, für die in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007 oder 2008 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden kann, wird von den Mitgliedstaaten nicht genehmigt, es sei denn, sie stellen sicher, dass im Regelungsgebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.
4.3.
Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem unter Nummer 1 definierten Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät der unter Nummer 3 definierten Gruppen von Fanggeräten fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zulässigen Übertragung eine Quote sowie nach Nummer 12 bzw. 13 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen.

5.
Zeitliche Beschränkung

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der Gemeinschaft registriert sind und Fanggerät einer der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppen mitführen, nicht mehr als die unter Nummer 7 angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

6.
Ausnahmen

Tage, an denen sich ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, innerhalb des Gebiets aufhält, aber nicht fischen kann, weil es einem anderen Schiff in Not beisteht oder einen Verletzten zum Ort der ärztlichen Notversorgung bringt, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht auf die Tage angerechnet, die seinen Schiffen nach diesem Anhang zugeteilt wurden. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission Entscheidungen zu derartigen Notfällen binnen einem Monat mit und fügt entsprechende Nachweise der zuständigen Behörden bei.

ZAHL DER SCHIFFEN ZUGEWIESENEN AUFENTHALTSTAGE IN DEM GEBIET

7.
Höchstzahl von Tagen

7.1.
Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2009 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf.
7.2.
Für die Festsetzung der Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf, gelten im Bewirtschaftungszeitraum 2009 in Einklang mit Tabelle I folgende besondere Bedingungen:

a)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Seehecht weniger als 5 t.
b)
Nach den im Gemeinschaftslogbuch verzeichneten Anlandungen in Lebendgewicht beträgt die in den Jahren 2001, 2002 und 2003 von dem Schiff — oder dem Schiff bzw. den Schiffen, die es nach dem Gemeinschaftsrecht ersetzt, die ähnliche Fanggeräte eingesetzt haben und auf die diese besondere Bedingung entsprechend anwendbar war — insgesamt angelandete Menge Kaisergranat weniger als 2,5 t.

7.3.
Die Mitgliedstaaten dürfen im Bewirtschaftungszeitraum 2009 ihre Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für alle Fanggeräte der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingungen in Tabelle I gestatten, sich in dem Gebiet während einer Höchstzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstzahl abweicht, vorausgesetzt, die der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten.

Diese Gesamtzahl der Kilowatt-Tage muss der Summe der jeweiligen Aufwandszuteilungen für jedes Schiff unter der Flagge des Mitgliedstaats entsprechen, das für die unter Nummer 3 genannte Fanggerätegruppe und besondere Bedingung in Betracht kommt. Diese einzelnen Aufwandszuteilungen werden in Kilowatt-Tagen berechnet, indem die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Zahl der Tage auf See multipliziert wird, die es nach Tabelle I erhalten würde, wenn diese Nummer nicht angewandt würde.

7.4.
Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.3 Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

die Liste der zum Fischfang befugten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

die Fangaufzeichnungen der Jahre 2001, 2002 und 2003 dieser Schiffe, aus denen die in den besonderen Bedingungen 7.2 Buchstabe a oder b genannte Fangzusammensetzung hervorgeht, wenn die Schiffe für solche besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.3 Anspruch hätte.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission dem Mitgliedstaat gestatten, von Nummer 7.3 Gebrauch zu machen.

8.
Bewirtschaftungszeiträume

8.1.
Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.
8.2.
Die Zahl der Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach Ermessen festgelegt.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 2. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das einen Aufenthalt in dem Gebiet zu einem Zeitpunkt beendet, der nicht dem Ende eines 24-Stunden-Zeitraums entspricht.

8.3.
Schiffe können innerhalb eines Bewirtschaftungszeitraums nicht mit dem Fischfang zusammenhängenden Tätigkeiten nachgehen, ohne dass diese Zeit auf ihre nach Nummer 7 zugeteilten Tage angerechnet wird, sofern dem Flaggenmitgliedstaat im Voraus mitgeteilt wird, dass dies beabsichtigt und welcher Art die Tätigkeit ist, und die Fanglizenz für den entsprechenden Zeitraum abgegeben wird. Diese Schiffe dürfen während dieser Zeit keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.

9.
Zuteilung zusätzlicher Tage für die endgültige Einstellung der Fischerei

9.1.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder aufgrund anderer, von dem Mitgliedstaat entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, gestatten, Schiffen unter seiner Flagge mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord den Aufenthalt in dem Gebiet für eine zusätzliche Anzahl von Tagen zu erlauben. Schiffe die nachweislich endgültig aus dem Gebiet abgezogen wurden, können ebenfalls berücksichtigt werden. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt.

Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

Diese Nummer findet keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.1 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

9.2.
Ein Mitgliedstaat, der von den unter Nummer 9.1 genannten Zuweisungen Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Berichten, die zu der Fanggerätegruppe und besonderen Bedingung in Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung enthält, die sich stützt auf

die Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Gemeinschaftsflottenregister und der Maschinenleistung;

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätegruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingung.

9.3.
Auf der Grundlage eines solchen Antrags kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die unter Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgegebene Zahl von Tagen berichtigen.
9.4.
Im Bewirtschaftungszeitraum 2009 darf ein Mitgliedstaat diese zusätzlichen Tage auf See auf alle in der Flotte verbliebenen Schiffe, die für das Fanggerät der Fanggerätegruppe und die besondere Bedingung in Betracht kommen, oder auf einen Teil davon umverteilen, wobei die Nummern 7.3 und 7.4 entsprechend gelten.
9.5.
Alle aufgrund einer endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zuerkannten zusätzlichen Tage, die die Kommission den Mitgliedstaaten entsprechend früherer Festlegungen von Fanggerätegruppen bereits zugewiesen hat, werden auf der Grundlage der unter Nummer 3 aufgeführten Fanggerätegruppe erneut geprüft. Alle dementsprechend zugewiesenen zusätzlichen Tage bleiben im Jahr 2009 erhalten.

10.
Zuteilung zusätzlicher Tage für verstärkte Anwesenheit von Beobachtern

10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord im Gebiet aufhalten können. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 der Kommission vom 14. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates(2) für nationale Programme hinaus.

Die Beobachter müssen vom Schiffseigner unabhängig sein und dürfen nicht der Besatzung angehören.

10.2.
Mitgliedstaaten, die von den Zuweisungen nach Nummer 10.1 Gebrauch machen wollen, übermitteln der Kommission eine Beschreibung ihres verstärkten Beobachterprogramms.
10.3.
Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF die Zahl von Tagen nach Nummer 7.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätegruppe, für die das Programm gilt, nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 genannten Verfahren ändern.
10.4.
Wurde ein von einem Mitgliedstaat vorgelegtes Programm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so muss er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mitteilen, dass er dieses verstärkte Beobachterprogramm fortsetzt.

11.
Besondere Bedingungen für die Zuweisung von Tagen

11.1.
Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 7.2 Buchstaben a und b erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Jahr 2009 nicht mehr als 5 t Lebendgewicht an Seehecht und nicht mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergranat anlanden.
11.2.
Das Fischereifahrzeug darf auf See keinen Fisch auf andere Schiffe umladen.
11.3.
Erfüllt das Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Beachtung der besonderen Bedingungen geknüpft sind.

Tabelle I

Höchstzahl von Tagen im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Fanggerät Nr. 3Besondere Bedingungen Nummer 7

Bezeichnung

Nur die Fanggerätegruppen nach Nr. 3und die besonderen Bedingungen nach Nr. 7 finden Verwendung.

Höchstzahl von Tagen
3Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen175
3Nr. 7.2 Buchstaben a und bGrundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und GrundlangleinenUnbegrenzt

TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN

12.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1.
Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer als oder gleich ist wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Als Maschinenleistung in Kilowatt wird die Leistung angenommen, die für jedes Schiff im Gemeinschaftsflottenregister angegeben ist.
12.2.
Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Gemeinschaftslogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.
12.3.
Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum Fanggeräte der Fanggerätegruppe einsetzen.
12.4.
Tage übertragen dürfen nur Schiffe, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingung gemäß Nummer 7.2 verfügen.
12.5.
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Für die Sammlung und Übertragung der hier genannten Informationen können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Übersichtsformate festgelegt werden.

13.
Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.2, 4.3, 6 und 12 beachtet werden. Will ein Mitgliedstaat einer solchen Übertragung zustimmen, so setzt er die Kommission vor der Übertragung über die in Tagen und in Fischereiaufwand ausgedrückte Übertragung und gegebenenfalls die betreffenden Quoten in Kenntnis.

VERWENDUNG VON FANGGERÄT

14.
Meldung des Fanggeräts

Vor dem ersten Tag jedes Bewirtschaftungszeitraums teilt der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter den Behörden des Flaggenmitgliedstaats mit, welches Fanggerät er im kommenden Bewirtschaftungszeitraum einsetzen will. Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in dem Gebiet nach Nummer 1 nicht mit Fanggerät der unter Nummer 3 genannten Fanggerätegruppe fischen.

15.
Gleichzeitige Verwendung von reguliertem und nicht reguliertem Fanggerät

Sollen auf einem Fischereifahrzeug ein oder mehrere Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 (regulierte Fanggeräte) zusammen mit anderen Gruppen von Fanggeräten, die nicht unter Nummer 3 genannt sind (nicht regulierte Fanggeräte), zum Einsatz kommen, so können die nicht regulierten Fanggeräte ohne Einschränkung verwendet werden. In diesem Fall muss das Fischereifahrzeug im Voraus mitteilen, wann die regulierten Fanggeräte verwendet werden sollen. Wenn keine solche Mitteilung erfolgt, dürfen keine Fanggeräte der Fanggerätegruppe nach Nummer 3 an Bord mitgeführt werden. Die betreffenden Schiffe müssen zu der alternativen Fischerei mit nicht reguliertem Fanggerät berechtigt und dafür ausgerüstet sein.

DURCHFAHRT

16.
Durchfahrt

Schiffe dürfen das Gebiet durchqueren, wenn sie keine Fangerlaubnis für das Gebiet haben und den zuständigen Behörden die beabsichtigte Durchfahrt im Voraus mitgeteilt wurde. Während der Durchfahrt durch das Gebiet müssen alle an Bord mitgeführten Fanggeräte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

17.
Fischereiaufwandsmeldungen

Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs Fanggeräte an Bord führen, die zu den Fanggerätegruppen nach Nummer 3 dieses Anhangs gehören. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, sind von der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 des Rates befreit.

18.
Aufzeichnung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden nach Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 eingegangenen Daten in computerlesbarer Form aufgezeichnet werden:
a)
die Einfahrt in einen Hafen und Ausfahrt aus einem Hafen;
b)
jede Einfahrt in Gebiete und jede Ausfahrt aus Gebieten, in denen besondere Zugangsregeln für Gewässer und Ressourcen gelten.

19.
Gegenkontrollen

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Vorlage der Logbücher und die dort eingetragenen relevanten Angaben mithilfe von VMS-Daten. Diese Gegenkontrollen werden aufgezeichnet und die Aufzeichnungen der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

MELDEPFLICHTEN

20.
Erhebung einschlägiger Daten

Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, erheben die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Angaben zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die in dem unter diesen Anhang fallenden Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen.

21.
Übermittlung einschlägiger Daten

21.1.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen eine Übersicht mit den unter Nummer 20 genannten Daten in dem Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt.
21.2.
Für die Übermittlung von Daten gemäß Nummer 20 an die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ein neues Übersichtsformat festgelegt werden.

Tabelle II

Meldeformat

LandCFRÄußere KennzeichnungDauer des BewirtschaftungszeitraumsFanggebietBesondere Bedingungen für die mitgeteilten FanggeräteVerfügbare Tage für den Einsatz dieser FanggeräteZahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurdenÜbertragung von Tagen
Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3Nr. 1Nr. 2Nr. 3
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(6)(6)(6)(7)(7)(7)(7)(8)(8)(8)(8)(9)

Tabelle III

Datenformat

FeldbezeichnungMaximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung(*)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen
(1)
Land
3Entfällt

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff gemäß Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates als Fischereifahrzeug registriert ist.

Bei einem abgebenden Schiff ist es immer das Meldeland.

(2)
CFR
12Entfällt

Nummer des Gemeinschaftsflottenregisters

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs.

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)
Äußere Kennzeichnung
14LGemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission.
(4)
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums
2LDauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten.
(5)
Fanggebiet
1LAngabe entfällt im Falle des Anhangs IIB.
(6)
Besondere Bedingungen für die mitgeteilten Fanggeräte
2LAngabe, welche der besonderen Bedingungen a-b gemäß Nummer 7.2 des Anhangs IIB gegebenenfalls zutrifft.
(7)
Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte
3LZahl der Tage, die dem Schiff nach Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraum zustehen.
(8)
Zahl der Tage, an denen die mitgeteilten Fanggeräte eingesetzt wurden
3LZahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die mitgeteilten Fanggeräte während des mitgeteilten Bewirtschaftungszeitraums gemäß Anhang IIB eingesetzt hat.
(9)
Übertragung von Tagen
4LFür abgegebene Tage ist ein negatives, für erhaltene Tage ein positives Vorzeichen vor die tatsächliche Zahl der Tage zu setzen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 186 vom 15.7.2008, S. 3.

(*)

Relevante Informationen für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung.

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