Anhang III Anlage 7 VO (EG) 2009/43
Methodologie der Probenahme
Proben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:- —
Die Proben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Diese sollten zur Beteiligung aufgefordert werden. Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.
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Der Gesamtfang des Hols wird geschätzt.
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Eine Probe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 300 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling enthält.
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Die Mindestgröße der Probe beträgt 200 kg Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling.
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Die Probe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.
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Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Probe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.
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Die Menge an jungen Fischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet.
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Der Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Probe ordnungsgemäß erstellt. Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.
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