Präambel VO (EG) 2009/43

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf Artikel 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands(3), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel(4), insbesondere auf die Artikel 4 und 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biscaya(5), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal(6), insbesondere auf die Artikel 3 und 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee(7), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(8), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen(9), insbesondere auf die Artikel 7, 8, 9 und 12,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) die erforderlichen Maßnahmen anzunehmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.
(2)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit besagtem Artikel 20 auf die Mitgliedstaaten und Drittländer aufgeteilt werden.
(3)
Um eine effiziente Verwaltung der TAC und Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.
(4)
Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe steuern können, die ihre Flagge führen.
(5)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten wichtige Begriffsbestimmungen.
(6)
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(10), der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge(11), der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen(12), der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben(13), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(14), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(15), der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(16), der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr(17), der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände(18), der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft(19), der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(20), der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsgebiet des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(21), der Verordnung (EG) Nr. 811/2004, der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(22), der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, der Verordnung (EG) Nr. 388/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer(23), der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten(24), der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik(25), der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(26), der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008, der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2009 und 2010(27).
(7)
Es sollte klargestellt werden, dass diese Verordnung in dem Fall gilt, dass Meerestiere, die bei ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommenen Fangeinsätzen gefangen wurden, verkauft, gelagert, ausgestellt oder zum Verkauf für jedweden Zweck angeboten werden.
(8)
Infolge des Gutachtens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) muss für Sardellen im ICES-Gebiet VIII eine Regelung zur Steuerung der Fangbeschränkungen angewendet werden. Die Kommission sollte die Fangmöglichkeiten für Sardellen im ICES-Gebiet VIII auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2008 und der im Rahmen des Mehrjahresplans für Sardellen geführten Erörterungen festlegen.
(9)
Infolge des ICES-Gutachtens muss die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Sandaal in den ICES-Gebieten IIIa und IV und den EG-Gewässern von Gebiet IIa überarbeitet fortgesetzt werden.
(10)
In dieser Verordnung sollte eine Reihe neuer Fangmöglichkeiten für Rochen in den Gebieten VIId, IIIa, VIa-b, VIIa-c, e-k, VIII and IX festgelegt und verteilt werden. Es sollte eine auf objektiven Kriterien beruhende Methode der Zuweisung dieser neuen Fangmöglichkeiten festgelegt werden, wobei den Interessen jedes betroffenen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck erscheint es angebracht, die von jedem betroffenen Mitgliedstaat in einem nicht zu lange zurückliegenden und ausreichend repräsentativen Zeitraum getätigten Anlandungen dieser Arten heranzuziehen.
(11)
Angesichts des jüngsten ICES-Gutachtens muss der Fischereiaufwand bei bestimmten Tiefseearten vorübergehend weiter verringert werden.
(12)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die begleitenden Bedingungen für Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen fest. Wissenschaftlichen Gutachten zufolge stellen deutliche Überschreitungen der vereinbarten TAC die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeit in Frage. Deswegen müssen begleitende Bedingungen eingeführt werden, die eine bessere Einhaltung der vereinbarten Fangmöglichkeiten gewährleisten.
(13)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.
(14)
Die Gemeinschaft hat nach dem in den Fischereiabkommen oder dazugehörigen Protokollen vorgesehenen Verfahren Konsultationen über Fangrechte mit Norwegen(28), den Färöern(29) und Grönland(30) geführt.
(15)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Polen zur Europäischen Union seit dem Zeitpunkt dieses Beitritts die zuvor von diesem Land geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der Gemeinschaft verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben für das Jahr 2009 für bestimmte Arten die Einführung mehrerer Maßnahmen, darunter die Festlegung von Fangbeschränkungen und/oder Aufwandsbeschränkungen und andere begleitende Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen empfohlen. Diese Empfehlungen sollten von der Gemeinschaft umgesetzt werden. Damit ein wirksamer Beitrag zur Erhaltung der Fischbestände geleistet wird, ist es notwendig, die betreffenden Maßnahmen in diese Verordnung aufzunehmen, bis die einschlägigen Rechtsakte des Rates zu ihrer dauerhaften Übernahme in das Gemeinschaftsrecht erlassen sind.
(16)
Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2008 keine Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen, und obwohl die Gemeinschaft kein Mitglied der IATTC ist, muss sie doch Maßnahmen treffen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände im Regelungsbereich der IATTC sicherzustellen.
(17)
Auf ihrer Jahrestagung 2008 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) Fangbeschränkungen für zwei zusätzliche Fischbestände und eine Erhaltungsmaßnahme zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme beschlossen, um der Resolution 61/105 der VN-Generalversammlung über nachhaltige Fischerei im SEAFO-Übereinkommensgebiet Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen wurden von der Gemeinschaft auf der Grundlage eines Verhandlungsmandats des Rates und durch Beiträge der Mitgliedstaaten und der auf der Jahrestagung anwesenden Vertreter des Fischereisektors vereinbart. Die Maßnahmen werden für die Gemeinschaft ab 2009 verbindlich. Sie müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(18)
Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO) im Mai 2007 beschlossen die Teilnehmer vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen und der Grundfischerei im Südpazifik. Diese Maßnahmen müssen in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(19)
Im Jahr 2008 waren alternative Systeme für die Aufwandsteuerung auf Basis von Obergrenzen für Kilowatt-Tage unter bestimmten Bedingungen mit der Absicht zulässig, ein solches System schrittweise zu verallgemeinern. Bei Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem langfristigen Plan für die Kabeljaubestände sollte 2009 generell auf eine Aufwandsteuerung durch Obergrenzen für Kilowatt-Tage umgestellt werden, während bei anderen Aufwandsregelungen das derzeitige System 2009 beibehalten werden sollte, wobei die Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen auf Kilowatt-Tage-Regelungen übergehen können.
(20)
Gewisse vorübergehende Bestimmungen über die Verwendung von Daten aus dem Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System VMS) sollten beibehalten werden, um die Aufwandsteuerung effizienter und wirksamer zu beobachten, zu kontrollieren und zu überwachen.
(21)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 Absatz 2 jener Verordnung im Einklang mit den TAC zu steuern.
(22)
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Scholle und Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 jener Verordnung in Einklang mit den TAC zu steuern.
(23)
Bei den Aufwandsregelungen für die Kabeljaubestände in der Nordsee, im Skagerrak und im westlichen Ärmelkanal, in der Irischen See und westlich von Schottland sowie für Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa müssen die zulässigen Werte für den Aufwand in Rahmen der Steuerung angepasst werden.
(24)
Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche Kontrollmaßnahmen und technische Fangbedingungen gelten.
(25)
Nach weiteren wissenschaftlichen Analysen sowie Anhörungen der Beteiligten im Jahr 2008 ist es angebracht, zusätzlich zu den Fangbeschränkungen im Hinblick auf die Regulierung der gezielten Fischerei und der Beifänge Maßnahmen zu treffen, um die Laichgründe von Blauleng im ICES-Gebiet VIa zu schützen.
(26)
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII, IX, X und XII eine ernste Bedrohung für Tiefseearten darstellt. Bis zur Verabschiedung längerfristiger Maßnahmen sollten diese Fischereien unter bestimmten Bedingungen im Rahmen von Übergangsmaßnahmen jedoch zugelassen werden.
(27)
Gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen vom 10. Dezember 2008 sollten in den ersten Monaten des Jahres 2009 technische Maßnahmen, mit denen die Selektivität des gezogenen Fanggeräts zur Verringerung der Rückwürfe von Wittling in der Nordsee erhöht wird, getestet werden.
(28)
Um die nachhaltige Bewirtschaftung der Seehecht- und Kaisergranatbestände zu gewährleisten und Rückwürfe zu verringern, sollte in den ICES-Gebieten VIII a, b und d der Einsatz der neuesten Entwicklungen bei selektivem Fanggerät gestattet sein.
(29)
Der Einsatz von Fanggerät, mit dem kein Kaisergranat gefangen wird, sollte in bestimmten Schutzgebieten, in denen ein Fangverbot für diese Art gilt, zulässig sein.
(30)
Angesichts des Gutachtens des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) ist die Schließung bestimmter Heringlaichgebiete nicht erforderlich, um die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Art im ICES-Gebiet VIa zu gewährleisten.
(31)
Im Interesse der Erhaltung der Tintenfischbestände und insbesondere des Schutzes der Jungtiere sollte 2009 bis zur Annahme einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Mindestgröße für Tintenfische aus Meeresgewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern im Zuständigkeitsgebiet des Fischereiausschusses für den mittleren Ostatlantik (CECAF) festgesetzt werden.
(32)
Angesichts des Gutachtens des STECF sollte 2009 Fischfang mit Baumkurren unter Verwendung von Impulsstrom in den ICES-Gebieten IVc und IVb Süd unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden.
(33)
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die verschärften Kontrollvorschriften für solche Schiffe beizubehalten.
(34)
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen und eine Gefährdung der Bestände und mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem Auslaufen der Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)(31) zu vermeiden, müssen die Fischereien am 1. Januar 2009 eröffnet werden und einige der Vorschriften der genannten Verordnung für Januar 2009 in Kraft bleiben. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)

ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)

ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5.

(5)

ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1.

(6)

ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7.

(7)

ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

(8)

ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(9)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

(10)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

(11)

ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.

(12)

ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

(13)

ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

(14)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(15)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(16)

ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(17)

ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 10.

(18)

ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(19)

ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.

(20)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(21)

ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16.

(22)

ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3.

(23)

ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(24)

ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3.

(25)

ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1.

(26)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

(27)

ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1.

(28)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48.

(29)

ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12.

(30)

ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 1.

(31)

ABl. L 19 vom 23.1.2008, S. 1.

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