Artikel 1 VO (EG) 2009/431

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.”

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des betreffenden Mitgliedstaats und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über

a)
die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit;
b)
die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten;
c)
die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinander folgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.

3.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 3a

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen eine Absichtserklärung, in der die vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt diese Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm, den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 3a genannten Absichtserklärung entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen.

Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen.

5.
In Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei seiner nationalen Zentralbank. Er überweist die im Rahmen des Darlehens fälligen Beträge nebst Zinsen sieben TARGET2-Geschäftstage(*) vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank.

6.
Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, sämtliche in Bezug auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachteten Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist demnach berechtigt, Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, in Bezug auf diesen Beistand als notwendig erachtet.

Fußnote(n):

(*)

Gemäß der Definition in der Leitlinie EZB/2007/2 der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

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