Präambel VO (EG) 2009/431

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Umfang und Intensität der internationalen Finanzkrise wirken sich auf die potenzielle Nachfrage der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten nach mittelfristigem finanziellem Beistand aus und erfordern eine deutliche Anhebung des Höchstbetrags, der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002(3) für den ausstehenden Kapitalbetrag der Darlehen festgelegt ist, die diesen Mitgliedstaaten gewährt werden können, von 25 Mrd. EUR auf 50 Mrd. EUR.
(2)
Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten abzuschließenden Absichtserklärung im Einzelnen festgelegt werden.
(3)
Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den finanziellen Beistand auf einem besonderen Konto bei ihrer nationalen Zentralbank zu deponieren und die fälligen Beträge einige Tage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank zu überweisen.
(4)
Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit festgelegt werden, bei Bedarf Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Diese Verordnung sollte unmittelbar für alle neuen Darlehensvereinbarungen sowie für bestehende Darlehensvereinbarungen gelten, sofern diese geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 1.

(3)

ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

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