Artikel 16 VO (EG) 2009/436

Termine für die Vorlage der Meldungen

(1) Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 9 sind bis spätestens 15. Januar vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festsetzen.

(2) Die Meldungen nach Artikel 11 über die Bestände am 31. Juli sind bis spätestens 10. September vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen.

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