Artikel 15 VO (EG) 2009/436

Einzuhaltende Kriterien

(1) Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten Koeffizienten festsetzen, die nach den verschiedenen objektiven Kriterien differenziert werden können, die diese Umrechnung beeinflussen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 19 Absatz 1 mit.

(2) Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

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