Artikel 14 VO (EG) 2009/436

Ausnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.

Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 500 Hektar nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung 50000 Hektoliter je Weinwirtschaftsjahr nicht überschreitet und die bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß Artikel 11 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen.

Die Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung 50000 Hektoliter je Weinwirtschaftsjahr nicht überschreitet und die alle Angaben, die in den Meldungen gemäß Artikel 11 aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage dieser Meldungen befreien.

(3) Die Mitgliedstaaten, die über ein EDV-System verfügen, das es ermöglicht, die Verbindung zwischen den Meldepflichtigen, der gemeldeten Erzeugung und den betreffenden Weinbauparzellen herzustellen, können die Erzeuger von der Angabe der Parzellencodes gemäß Anhang II nach Maßgabe von Artikel 8 befreien. Die Verbindung kann insbesondere anhand des Betriebscodes, des Bezugs auf einen Parzellenblock oder einen Verweis in der Weinbaukartei hergestellt werden.

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