Artikel 13 VO (EG) 2009/436
Beziehung zur Weinbaukartei
Abweichend von den Artikeln 8 und 9 sowie den Anhängen II und IV der vorliegenden Verordnung können die Mitgliedstaaten, die über eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei gemäß Artikel 108 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder über ein ähnliches Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesen Artikeln genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Traubenerzeuger von der Meldung der Fläche freistellen.
In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei selbst in die Meldungen ein.
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