Artikel 12 VO (EG) 2009/436

Vordrucke

(1) Die Mitgliedstaaten legen Vordrucksmuster für die verschiedenen Meldungen fest und stellen sicher, dass die Vordrucke mindestens die in den Anhängen II, III, IV und V aufgeführten Angaben enthalten.

Für die Erteilung und Verwendung der Vordrucke können EDV-Verfahren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

(2) In den Vordrucken kann auf die ausdrückliche Nennung der Fläche verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Wert aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebs, oder aus der Weinbaukartei zuverlässig ermitteln kann.

(3) Die Angaben aus den in Absatz 1 genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefasst.

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