Artikel 11 VO (EG) 2009/436
Bestandsmeldungen
Die natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vereinigungen — außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern — legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr am 31. Juli eine Meldung über ihre Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein vor, die mindestens die in Anhang V genannten Angaben enthält. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
Jedoch können diejenigen Mitgliedstaaten, deren jährliche Weinerzeugung 50000 Hektoliter nicht überschreitet, andere Händler als Einzelhändler, die geringe Mengen vorrätig halten, von der in Unterabsatz 1 genannten Meldung freistellen, sofern die zuständigen Behörden in der Lage sind, der Kommission eine statistische Schätzung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelagerten Bestände zu übermitteln
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