Artikel 10 VO (EG) 2009/436
Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldungen
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die vor dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Termin Erzeugnisse zur Weinherstellung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr verarbeitet und/oder vermarktet haben, der zuständigen Behörde eine Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung vorlegen.
(2) Von der Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.
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