Artikel 9 VO (EG) 2009/436

Erzeugungsmeldungen

(1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres Wein und/oder Most erzeugt haben, legen den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung vor, die mindestens die in Anhang IV genannten Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.

(2) Von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihren Anlagen eine Weinmenge unter 10 Hektoliter gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.

(3) Ebenfalls von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldungspflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.

(4) Für natürliche oder juristische Personen oder deren Vereinigungen, die Erzeugnisse zur Gewinnung von Wein abgeben, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese meldungspflichtigen Erzeuger über die verschiedenen Angaben verfügen können, die sie in den Meldungen mitteilen müssen.

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