Artikel 8 VO (EG) 2009/436

Erntemeldungen

(1) Die Traubenerzeuger legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der betreffenden Verwaltungseinheit jedes Jahr eine Erntemeldung vor, die mindestens die in Anhang II und gegebenenfalls Anhang III genannten Angaben enthält.

Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Betrieb vorsehen.

(2) Von der Erntemeldung freigestellt sind Traubenerzeuger,

a)
deren gesamte Traubenernte dazu bestimmt ist, in unverändertem Zustand verbraucht oder getrocknet oder unmittelbar zu Traubensaft verarbeitet zu werden;
b)
deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte, gleich in welcher Form, vermarkten;
c)
deren Betriebe weniger als 0,1 Hektar Rebfläche umfassen und die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind, der sie ihre gesamte Erntemenge abliefern.

In dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Fall müssen die Traubenerzeuger ihrer Genossenschaftskellerei bzw. Erzeugergemeinschaft eine Meldung mit folgenden Angaben vorlegen:

a)
Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers,
b)
gelieferte Traubenmenge,
c)
betreffende Rebfläche (Hektar und Standort).

Die Genossenschaftskellerei bzw. die Erzeugergemeinschaft überprüft die Genauigkeit der Angaben in diesen Meldungen anhand ihrer eigenen Informationen.

(3) Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 9 können die Mitgliedstaaten diejenigen Traubenerzeuger von der Erntemeldung freistellen, die

a)
ihre gesamte Traubenernte selbst zu Wein verarbeiten oder auf eigene Rechnung zu Wein verarbeiten lassen;
b)
einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Erntemenge in Form von Trauben und/oder Most abliefern; hierzu gehören auch die Traubenerzeuger gemäß Artikel 9 Absatz 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.