Artikel 7 VO (EG) 2009/436

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) „Traubenerzeuger” :
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Trauben erzeugen;
b) „Einzelhändler” :
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung und Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen.

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