Artikel 7 VO (EG) 2009/436
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
- a) „Traubenerzeuger” :
- natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die Trauben erzeugen;
- b) „Einzelhändler” :
- natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung und Abfüllung von erheblichen Weinmengen benutzen.
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