Artikel 18 VO (EG) 2009/436

Strafmaßnahmen

(1) Die zur Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Terminen nicht vorgelegt haben, sind außer im Falle höherer Gewalt von den Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

Beträgt die Überschreitung der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten Termine jedoch höchstens zehn Arbeitstage, so wird nur eine Kürzung nach Maßgabe eines Prozentsatzes der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen vorgenommen, der von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Verzögerung unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen festgesetzt wird.

(2) Wurden die Meldungen nach Absatz 1 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 12, 15, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wesentlich, so wird die zu zahlende Beihilfe außer im Falle höherer Gewalt unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen anteilig um einen Betrag gekürzt, der von der zuständigen Behörde je nach Schwere der Pflichtverletzung festgesetzt wird.

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