Artikel 19 VO (EG) 2009/436

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:

a)
für das laufende Wirtschaftsjahr:

i)
spätestens am 15. September die Schätzungen des voraussichtlichen Umfangs der in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnisse,
ii)
spätestens am 30. November die Schätzungen der verfügbaren Mengen und der Verwendung von Weinbauerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet,
iii)
spätestens am 15. April das endgültige Ergebnis der Erzeugungsmeldungen;

b)
für die vergangenen Wirtschaftsjahre:

i)
spätestens am 30. November die Übersicht über die Bestandsmeldungen zum Ende des Wirtschaftsjahres,
ii)
spätestens am 15. Dezember die vorläufige Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres,
iii)
spätestens am 15. März die endgültige Bilanz des vorletzten Wirtschaftsjahres.

(2) Die Bilanzen sind an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) zu richten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.

(3) Im Hinblick auf die Feststellung der Preisentwicklung teilen die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich 5 % der gesamten Weinerzeugung der Union überstieg, für die in Anhang XIb Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1) genannten Weine Folgendes mit:

a)
spätestens am 15. jedes Monats eine Zusammenfassung der Notierungen für den Vormonat oder
b)
am 1. August 2009 die öffentlichen Informationsquellen, die sie für die Preisfeststellung als verlässlich betrachten.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Kommission das Recht hat, die in den Informationsquellen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b enthaltenen Angaben zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten nehmen eine begrenzte Auswahl der zu überwachenden Märkte vor, indem sie insgesamt die acht repräsentativsten Notierungen für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weiß- und Rotweine bestimmen.

Die Preise gelten für nicht abgefüllte Ware ab Erzeugerbetrieb und werden in Euro je Grad/Hektoliter oder Hektoliter ausgedrückt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

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