Artikel 20 VO (EG) 2009/436
Allgemeine Bestimmung
Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 8, 9 und 11 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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