Artikel 21 VO (EG) 2009/436

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 185c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang I Teil XII derselben Verordnung (nachstehend „Weinbauerzeugnisse” ) festgelegt.

(2) Mit diesem Titel werden die erforderlichen Bedingungen festgelegt für

a)
die Ausstellung und Verwendung der Begleitdokumente für die Beförderung der Weinbauerzeugnisse, nachstehend „Begleitdokument” ;
b)
die Ausstellung der Ursprungsbescheinigung der Weine und teilweise vergorenen Traubenmoste mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und der Zertifizierungsbescheinigung für Weine und Weinbauerzeugnisse ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.), die mit Angabe des Erntejahres oder der Keltertraubensorte(n) vermarktet werden;
c)
die Führung der Ein- und Ausgangsbücher durch die Personen, die gewerbsmäßig Weinbauerzeugnisse vorrätig halten.

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