Artikel 22 VO (EG) 2009/436

Begriffbestimmungen

Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) „Erzeuger” :
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die über frische Trauben, Traubenmost oder Jungwein verfügen oder verfügt haben und sie zu Wein verarbeiten oder verarbeiten lassen;
b) „Kleinerzeuger” :
Erzeuger, die durchschnittlich weniger als 1000 hl Wein pro Jahr erzeugen;
c) „Einzelhändler” :
natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen solcher Personen, die gewerbsmäßig Wein in kleinen Mengen — von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Handels und des Vertriebs festzulegen — direkt an den Endverbraucher verkaufen; davon ausgeschlossen sind Personen oder Vereinigungen, die Keller bzw. Einrichtungen für die Lagerung von erheblichen Weinmengen benutzen und gegebenenfalls auch die Abfüllung vornehmen oder als ambulante Händler nicht abgefüllten Wein verkaufen;
d) „begleitendes Verwaltungsdokument” :
ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission(1) entspricht;
e) „vereinfachtes Begleitdokument” :
ein Dokument, das den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission(2) entspricht;
f) „Geschäftsvermittler” :
eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung solcher Personen, die zu gewerblichen Zwecken Weinbauerzeugnisse kauft oder verkauft, ohne über Einrichtungen zur Lagerung dieser Erzeugnisse zu verfügen;
g) „Verschluss” :
eine Verschlussvorrichtung für Behältnisse mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger;
h) „Abfüllung” :
das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger zu gewerblichen Zwecken;
i) „Abfüller” :
die natürliche oder juristische Person oder die Vereinigung solcher Personen, die oder der für eigene Rechnung die Abfüllung vornimmt oder vornehmen lässt.

Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich die Mitgliedstaaten auf eine durchschnittliche Jahreserzeugung in mindestens drei aufeinander folgenden Weinwirtschaftsjahren. Die Mitgliedstaaten können bei der Definition der Kleinerzeuger diejenigen Erzeuger ausschließen, die frische Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinbereitung ankaufen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 19.9.1992, S. 1.

(2)

ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.